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Gesetzliche Krankenversicherung

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB V). Zu den Heilmitteln gehören auch die Maßnahmen der Ergotherapie.

 

Selbstzahler
Alle Leistungen können Sie auch als Selbstzahler in unserer Praxis in Anspruch nehmen.
Ergotherapie ohne Rezept, d.h. ohne ärztliche Diagnose, zu behandeln ist derzeit gesetzlich noch nicht erlaubt.  Die Behandlung mit einem verordneten Privatrezept, das der Patient  vollständig selbst bezahlt ist aber möglich (z.B. wenn er einen Versicherungsvertrag ohne Ergotherapie hat, oder die Kassen keine weiteren Behandlungskosten mehr übernehmen wollen). Ein Privatrezept belastet nicht das Budget des verordnenden Arztes.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Privatpatienten

Wir richten uns bei Privatversicherten an den 1,8-fachen Satz der VdaK-Preise und orientieren uns dabei an die Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh). Privatversicherte erhalten zu Beginn der Behandlung von uns eine Honorarvereinbarung, die Sie auch zur Abklärung einer Kostenübernahme durch die private Krankenkasse oder Beihilfestelle einreichen können. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden- die Höhe der Erstattung entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag.
Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richtet sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, müssten Sie die Rechnung auch dort mit angeben.

Aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingungen, -Tarifen und Beihilfevorschriften sind wir leider nicht in der Lage, über die Erstattungshöhe bzw. -Fähigkeit eine Aussage zu treffen.

 

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